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Statuten

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Name, Sitz
1
Unter dem Namen «Swiss Cycling Aargau» besteht ein Verband im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Kanto-nalpräsidenten. Er ist ein anerkannter Unterverband des Dachver-bandes Schweizerischen Radfahrer-Bundes (SRB), kurz Swiss Cyc-ling. Wo nicht in diesen Statuten geregelt, untersteht „Swiss Cycling Aargau“ den Statuten des Dachverbandes.
Artikel 2
Zweck
Ausrichtung
1
Swiss Cycling Aargau bezweckt die Pflege, Förderung und Weiter-entwicklung des Radsportes. Er bietet seinen Mitgliedern zeitge-mässe, gut geleitete Angebote im Breiten- und im Leistungssport. Er fördert den Jugendsport und unterstützt eine sinnvolle Freizeitge-staltung. Er bietet seinen Mitgliedern Dienstleistungen eines Sport-verbandes an.
Unabhängigkeit
2
Swiss Cycling Aargau ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verband kann zur Erfüllung seines Zwecks anderen Verbänden, Verbanden und Organisationen, insbesondere im Sportbereich, bei-treten.
Ethik
3
Swiss Cycling Aargau setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er - sowie seine Organe und Mitglieder - dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert.
Doping
4
Die auf eine Aargauer Sektion lizenzierten Sportlerinnen und Sport-lerinnen unterstehen den entsprechenden Richtlinien von Swiss Olympic und Swiss Cycling.
Unfallsterbekasse
5
entfällt
Artikel 3
Mitgliedschaft
Mitgliederkategorien
1
Swiss Cycling Aargau umfasst folgende Mitgliederkategorien:
Sektionsmitglieder
Unterverbände
Vorstandsmitglieder
Ehrenmitglieder
Sektionsmitglieder
2
Zu dieser Mitgliederkategorie zählen Radsportvereine aus dem Kanton Aargau. Auf speziellen Antrag können auch Sektionen aus den umliegenden, an den Kanton Aargau angrenzenden Regionen auf Beschluss der Delegiertenversammlung aufgenommen werden.
Unterverbände
3
Mehrere regionale Sektionen können sich zu einem Unterverband zusammenschliessen. Voraussetzung sind eigenen Statuten, in denen Swiss Cycling Aargau als Dachverband aufgeführt ist.
Vorstandsmitglieder
4
Vorstandsmitglieder, welche zwingend Mitglied des Dachverbandes Swiss Cycling sein müssen, müssen aus Mitgliedern der angeschlossenen Sektionen rekrutiert werden. Wenn möglich sollten die Vorstandsmitglieder aus verschiedenen Sektionen stammen.
Ehrenmitglieder
5
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen mit ausserordentlichen Verdiensten für Swiss Cycling Aargau. Sie geniessen alle Rechte und Pflichten eines Sektionsmitglieds, auch wenn sie einmal nicht mehr Mitglied einer Sektion sein sollten.

Zum Ehrenpräsidenten kann ein ehemaliger Kantonalpräsident ernannt werden, der sich um Swiss Cycling Aargau verdient gemacht hat.

Sie werden auf Antrag des Vorstands durch die Delegiertenversammlung ernannt.
Eintritt
6
Interessierte Sektionsmitglieder und Unterverbände können jederzeit mit Vorstandsbeschluss in Swiss Cycling Aargau aufgenommen werden. Ausnahmen siehe Artikel 3, Punkt 2.
Beendigung, Austritt
7
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod, der Auflösung oder durch den Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt aus Swiss Cycling Aargau ist jederzeit auf den 31. Dezember des laufenden Jahres mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand möglich. Der volle Mitgliederbeitrag für das laufende Verbandsjahr ist geschuldet bzw. wird nicht zurückerstattet.
Ausschluss
8
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber Swiss Cycling Aargau nicht nachkommen oder Swiss Cycling Aargau Schaden zufügen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene Mitglieder können gegen den Ausschluss zuhanden der DV Rekurs erheben.
Anspruch
9
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Rechte gegenüber Swiss Cycling Aargau sowie allen Anspruch auf vorhandenes Vermögen.
Rechte
10
Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand oder die Delegiertenversammlung zu stellen, welche im Interesse des Radsports sind. Im Weiteren können sie an Verbandsaktivitäten und Anlässen teilnehmen.
Pflichten
11
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen von Swiss Cycling Aargau zu wahren, die Statuten, Reglemente und Weisungen der Organe zu befolgen und den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten.
Artikel 4
Finanzierung, Haftung
Finanzierung
1
Der Verband finanziert sich durch
- Mitgliederbeiträge
- Beiträge aus dem kantonalen Sportfonds
- Einnahmen aus Sponsoring, Einnahmen aus Spenden, Legaten, Schenkungen usw.
- Erträgen aus dem Verbandsvermögen
Mitgliederbeiträge
2
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Delegiertenversammlung beschlossen. Massgebend für die Beitragsleistung der Mitglieder ist die Swiss Cycling Aargau vom Dachverband gemeldete Mitgliederzahl des Vorjahres.
Haftung
3
Für die Verbindlichkeiten von Swiss Cycling Aargau haftet einzig das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Verbands ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Organhaftung nach Art. 55 Abs. 3 ZGB.
Versicherungen
4
Swiss Cycling Aargau haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Verbandstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entspre-chend selber zu versichern.
Artikel 5
Geschäftsjahr
1
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 6
Organe
1
Die Organe von Swiss Cycling Aargau sind:
- Die Delegiertenversammlung
- Der Vorstand
- Die Präsidentenkonferenz
- Die Fachressorts
- Die Revisoren
Artikel 7
Delegiertenversammlung
Ordentliche Delegiertenversammlung
1
Die ordentliche Delegiertenversammlung ist das oberste Organ von Swiss Cycling Aargau. Sie wird alljährlich im ersten Quartal des Jahres durchgeführt. Sie ist auf jeden Fall beschlussfähig.
Einberufung
2
Die ordentliche Delegiertenversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden 30 Tage vor der Versammlung mit Bekanntgabe der Traktanden schriftlich eingeladen.
Ausserordentliche Delegiertenversammlung
3
Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann von der Delegiertenversammlung selber, vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder durch schriftliche Aufforderung mit dem konkreten Statuten Swiss Cycling Aargau Seite 5 von 8 09. März 2018 Antrag, mit einem realistischen Termin, an den Vorstand verlangt werden. Sie muss durch den Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden und Anträge einberufen werden.
Aufgaben und Kompetenzen
4
Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung
- Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
- Genehmigung der Jahresrechnung, nach Kenntnisnahme des Revisorenberichts
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Budgets
- Genehmigung von Statuten und Statutenänderungen
- Wahl des Tagespräsidenten (bei Wahlen)
- Wahl des Präsidenten / der Präsidentin
- Wahl des Kassiers / der Kassierin
- Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der Revisoren
- Aufnahme von ausserkantonalen Mitgliedern, Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstands bzw. der Mitglieder
Anträge
5
Anträge zuhanden der Verbandsversammlung sind bis spätestens 6 Wochen vor dem DV-Termin schriftlich an den Vorstand einzureichen.
Stimm- und Wahlrecht
6
An der Delegiertenversammlung stimmberechtigt sind die Delegierten der Sektionen und Unterverbände sowie die Ehrenmitglieder, die Vorstandsmitglieder und die Präsidenten der Kommissionen. Die Delegierten müssen zwingend Mitglied von Swiss Cycling sein.

Die Sektionsmitglieder und Unterverbände von Swiss Cycling Aargau können folgende Delegierte abordnen:

- bis 50 Mitglieder = 2 Delegierte
- bis 100 Mitglieder = 4 Delegierte
- über 100 Mitglieder = 5 Delegierte
- Unterverbände = 3 Delegierte

Als Mitgliederzahl gilt die Anzahl Mitglieder bei Swiss Cycling.
Jedes stimmberechtigte Mitglied oder jeder stimmberechtigte Delegierte hat 1 Stimme. Stellvertretung ist nicht gestattet.

Unter Berücksichtigung gesetzlicher Einschränkungen sind alle Mitglieder ab dem Kalenderjahr stimm- und wahlberechtigt, in dem sie 16 Jahre alt werden.
Erforderliches Mehr
7
Die Versammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt bei Sachgeschäften der Antrag als abgelehnt, wenn der Präsident nicht von seinem Recht, einen Stichentscheid zu fällen, Gebrauch macht. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, gilt das relative Mehr.

Eine Statutenänderung bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der Delegiertenversammlung gültig abgegebenen Stimmen.
Versammlungsführung
8
Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten / von der Präsidentin, bei Abwesenheit vom Vizepräsidenten / von der Vizepräsidentin oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Geschäfte, Anträge aus Versammlung
9
Auf Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nur eingegangen werden, wenn die Versammlung dies mit einer Zweidrittelmehrheit beschliesst.
Geheime Abstimmungen und Wahlen
10
Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.
Artikel 8
Vorstand
Führung, Vertretung
1
Der Vorstand ist das Führungsorgan des Verbands. Er vertritt Swiss Cycling Aargau nach aussen und ist gegenüber der Delegiertenversammlung verantwortlich.
Zusammensetzung
2
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen.
Wahl, Amtsdauer
3
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Delegiertenversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Eine Ersatzwahl gilt bis zum Ende der Amtszeit des er-setzten Vorstandsmitglieds.
Konstituierung
4
Mit Ausnahme des Präsidiums und des Kassiers konstituiert sich der Vorstand selber.
Aufgaben und Kompetenzen
5
Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

- Führung des Verbands nach den Statuten
- Umsetzung der von der Delegiertenversammlung getroffenen Beschlüsse
- Erarbeitung des Jahresbudgets
- Vorbereitung und Durchführung der Delegiertenversammlung
- Vertretung des Verbands nach aussen
Beschlüsse
6
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten, so oft die Geschäfte es erfordern oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Artikel 9
Präsidentenkonferenz
Zeitpunkt
1
Alljährlich findet im Herbst eine Präsidentenkonferenz statt.
Stimmberechtigung
2
Stimmberechtigt sind pro Sektion und Unterverband je ein Delegierter, welcher Mitglied des Dachverbandes „Swiss Cycling“ ist.
Zuständigkeit
3
Die Präsidentenkonferenz ist vorberatendes Organ der Delegiertenversammlung. Die Präsidentenkonferenz kann Anträge an die Delegiertenversammlung stellen.
Artikel 10
Fachressorts
1
Swiss Cycling Aargau führt folgende Fachressorts:

- Strassenradsport
- Hallenradsport
- Geländesport (Mountainbike, 4Cross, Trial, BMX usw.)

Es liegt in der Kompetenz des Vorstandes, weitere Ressorts zu bil-den oder aufzulösen.
Konstituierung
2
Die Ressorts konstituieren sich selber. Pro Ressort wird ein Vertreter durch die Delegiertenversammlung als Vorstandsmitglied gewählt.
Artikel 11
Revisoren
Amtsdauer / Aufgaben
1
Die Delegiertenversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, die nicht Mitglied von Swiss Cycling Aargau sein müssen, für eine Amtszeit von je drei Jahren. Sie dürfen weder dem Vorstand noch einem Fachressort angehören.

Die Revisoren prüfen die jährliche Verbandsrechnung und Verbandsbuchhaltung. Sie erstatten der Delegiertenversammlung Bericht und Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung und über die Entlastung des Vorstands.
Artikel 12
Auflösung und Liquidation
Beschlussfassung
1
Der Beschluss über die Auflösung und Liquidation von Swiss Cycling Aargau kann nur an einer zu diesem Zwecke einberufenen Delegiertenversammlung erfolgen und bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der Delegiertenversammlung gültig abgegebenen Stimmen. Swiss Cycling Aargau kann nicht aufgelöst werden, wenn an der gleichen Delegiertenversammlung wenigstens fünf Sektionen den Fortbestand beschliessen.
Zuweisung Vermögen
2
Bei einer Auflösung ist das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf einem Sperrkonto der aktuellen kontenführenden Unternehmung (Bank, Post) von Swiss Cycling Aargau zu deponieren. Die entsprechende Delegiertenversammlung entscheidet über die Verwendung des Vermögens.
Artikel 13
Schlussbestimmungen
Beschlussfassung
1
Die vorliegenden Statuten wurden durch die Delegiertenversamm-lung vom 24. März 2023 in Lupfig genehmigt und ersetzten die seit dem 9. März 2018 aktuell gültigen Statuten. Diese ersetzen die seit dem 24. August 1991 resp. der Änderungen vom 14. März 1998 gültigen Statuten und treten ab nachstehendem Datum in Kraft.

Lupfig, 24. März 2023
Swiss Cycling Aargau


Rolf Hollinger (Präsident)
Marcel Flükiger (Kassier)

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